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Was ist die DGMSR?
Die muskuloskelettale Radiologie ist die Lehre von der Anwendung bildgebender Verfahren zur Darstellung der Anatomie sowie der Erkennung und minimal-invasiven Behandlung krankhafter Veränderungen der Knochen, Gelenke, Muskeln, Sehnen und Bänder. Das umfangreiche Teilgebiet der Radiologie hat sich in den vergangenen Jahrzehnten zu einer multimodalen Disziplin entwickelt, die neben sämtlichen bildgebenden Methoden (Röntgendiagnostik, CT, MRT, Ultraschall) auch zahlreiche diagnostische und therapeutische Interventionsverfahren beinhaltet.
Die Deutsche Gesellschaft für muskuloskelettale Radiologie (DGMSR) ist die erste Vereinigung auf dem Gebiet der muskuloskelettalen Radiologie spezialisierter bzw. besonders interessierter Ärzte, MTRA und Naturwissenschaftler in Deutschland.
Sie vertritt einen zielgerichteten, streng medizinisch motivierten, auf ärztlicher Indikationsstellung basierenden und wissenschaftlich fundierten Einsatz bildgebender Verfahren.
Ziele unserer Gesellschaft sind:
Förderung der Zusammenarbeit
Die Förderung der Zusammenarbeit und des Erfahrungsaustauschs aller in der
muskuloskelettalen Radiologie engagierten Personen
Verbesserung der Ausbildung
Die Verbesserung der Ausbildung in der muskuloskelettalen Radiologie
Ausrichtung von Tagungen
Die Ausrichtung von und die Beteiligung an Tagungen zum Ziel der Fort- und Weiterbildung und zur Präsentation neuer Forschungsergebnisse
Förderung der Forschung
Die Förderung der wissenschaftlichen Forschung auf dem Gebiet der muskuloskelettalen Radiologie
Förderung der Kooperation
Die Förderung der Kooperation mit anderen medizinischen Fachrichtungen, wie der Orthopädie und Unfallchirurgie, Rheumatologie, Onkologie, Inneren Medizin, Pädiatrie, Pathologie und Anatomie
Zusammenarbeit mit der ESSR
Die Zusammenarbeit mit der European Society of Musculoskeletal Radiology (ESSR), der Deutschen Röntgengesellschaft (DRG) sowie anderen nationalen und internationalen Fachgesellschaften
Erarbeitung von Richtlinien
Die Erarbeitung von Richtlinien zur Durchführung und Auswertung radiologischer Verfahren am muskuloskelettalen System
Beratung von Ärzten und Patienten
Die Beratung von Ärzten und Patienten bei muskuloskelettalen Fragestellungen
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21. November 2014
Gründung der DGMSR
Am 21. November 2014 wurde die Deutsche Gesellschaft für Muskuloskelettale Radiologie e.V. gegründet.
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März 2015
Kooperation mit der ESSR
Ein wichtiger Meilenstein für die DGMSR wurde mit dem Beginn der Kooperation erreicht.
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1. Januar 2015
Erste 50 Mitglieder
Die deutschen Radiologinnen und Radiologen zeigen bereits großes Interesse.
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August 2015
150 Mitglieder
Bereits nach weniger als einem Jahr wurde eine wichtige Zahl erreicht – 150 Radiologinnen und Radiologen sind bereits Mitglieder der DGMSR.
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Januar 2016
200 Mitglieder
Nach einem Jahr hat sich die Anzahl der Mitglieder vervierfacht.
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Ende 2016
300 Mitglieder
Die DGMSR wächst und erreicht die 300er Marke.
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Anfang 2018
460+ Mitglieder
Nach knapp 3,5 Jahren zählt die DGMSR über 460 Mitglieder.
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Juni 2018
500 Mitglieder
Ein Meilenstein in dem jungen Alter unserer Gesellschaft und Beweis dafür, dass wir auf einem richtigen Weg sind.
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Anfang 2019
600+ Mitglieder
Die DGMSR wächst weiter und hat ihre Mitgliederanzahl in vier Jahren mehr als verzehnfacht.
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11. Mai 2019
Satzung der DGMSR geändert
Die DGMSR definiert als Ziel u.a. die Weiterbildung zu einer fachbezogenen Zusatzqualifikation in Muskuloskelettaler Radiologie.
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7. März 2020
700 Mitglieder
Die DGMSR knackt die 700er Marke!
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1. April 2021
800 Mitglieder
Die DGMSR wächst um 15% in einem Jahr!
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1. Mai 2022
900+ Mitglieder
Die DGMSR nimmt sich die Marke von 1000 Mitgliedern fest vor!
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15. März 2023
1000 Mitglieder
Wir haben es geschafft – wir haben Mitglieder im vierstelligen Bereich!
Wir hoffen Ihr Interesse geweckt zu haben und freuen uns, Sie auf eine unserer Veranstaltungen begrüßen zu können. Haben Sie Fragen, die auf dieser Website nicht beantwortet werden? Nutzen Sie unseren Kontaktformular.
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Ende 2014 wurde die Deutsche Gesellschaft für Muskuloskelettale Radiologie (DGMSR) gegründet. Für viele Radiologen kommt dies überraschend und scheinbar unmotiviert, mitunter wird sogar von einer „Nacht- und -Nebel-Aktion“ gesprochen. Die Deutsche Röntgengesellschaft (DRG) erwähnt auf Ihrer Homepage, dass die DGMSR „unabhängig und ohne Unterstützung durch den Vorstand der DRG“ gegründet wurde, nicht jedoch, dass im Vorfeld diesbezüglich auch wiederholt Gespräche geführt wurden. Es wird dort fernerhin erläutert, dass die DGMSR in ihrer Satzung einen eigenen Schwerpunkt in Muskuloskelettaler Radiologie anstrebt, nicht jedoch, dass auch die Zusammenarbeit mit der DRG ein in der Satzung fixiertes Ziel der Gesellschaft darstellt.Anfang 2014 hatte sich der Vorstand der AG Muskuloskelettale Radiologie der DRG mit einer Task-Force interessierter AG-Mitglieder aus Klinik und Niederlassung zusammengefunden und eine „Qualitätsoffensive Muskuloskelettale Radiologie“ ins Leben gerufen. Ziele dieser Offensive waren die allgemeine Stärkung der muskuloskelettalen Radiologie in Deutschland mit Annäherung ihres Niveaus an den überwiegendeneuropäischen Standard, die Einführung einer offiziellen Subspezialisierungsmöglichkeit für radiologische Fachärzte mit Etablierung eines Schwerpunkts in der Weiterbildungsordnung, die Gründung einer Deutschen Gesellschaft für Muskuloskelettale Radiologie und die Durchführung proaktiver Maßnahmen in enger Assoziation mit der DRG.Im Sommer 2014 sind die Vertreter des AG-Vorstands mit der Bitte um ein Gespräch zur Darlegung ihrer Ziele an den Präsidenten der DRG herangetreten. Nach zuvor erfolgter schriftlicher Einreichung der Inhalte der Qualitätsoffensive kam es am 01.07.2014 in der Geschäftsstelle der DRG in Berlin zu einem ersten Gespräch zwischen drei Vertretern des AG-Vorstands und dem DRG-Präsidenten, bei dem die Motivation und Ziele der Qualitätsoffensive offen diskutiert wurden.Am 08.09.2014 fand ein Gespräch zwischen dem Vorsitzenden der AG Muskuloskelettale Radiologie sowie dem Präsidenten und dem Geschäftsführer der DRG in München statt. Der AG-Vorsitzende erläuterte vertieft Inhalte und Ziele der Qualitätsoffensive und betonte dabei stets den ausdrücklichen Wunsch, diese Ziele einschließlich der Ansiedelung einer Gesellschaft für MSK Radiologie unter dem Dach der DRG zu realisieren. Die Thematik wurde ausführlich diskutiert. Seitens des AG Vorsitzenden wurde dabei u.a. klargestellt, dass das Ziel eines Schwerpunktes ausschließlich die freiwillige Subspezialisierung im Bereich der MSK-Radiologie im Sinne des Erwerbs vertiefter, spezialisierter Kenntnisse in diesem Feld sein kann, nicht aber die Einschränkung des Tätigkeitsfeld anderer Radiologen.Für den 16.09.2014 wurden die Vorsitzenden der AG Muskuloskelelettale Radiologie zur Vorstandsitzung der DRG in Berlin eingeladen. Nach ausführlicher Darlegung der Thematik – auch im europäischen Kontext – und der von AG-Vorstand und Task Force vorgeschlagenen Maßnahmen zur Qualitätsoffensive wurde insbesondere der Wunsch nach einer Gesellschaftsgründung und Schwerpunktbildung diskutiert. Wesentliche, von DRG-Vorstandsmitgliedern vorgebrachte Argumente waren hierbei die grundsätzliche Verneinung der Existenz einer Qualitätsproblematik („MSK-Radiologie ist Kernkompetenz des Radiologen“), die drohende „Zersplitterung“ der Radiologie durch einen weiteren Schwerpunkt, die Gefahr einer „Übernahme“ durch andere Fachgesellschaften sowie die Unterstellung eines Anspruchs auf Ausschließlichkeit („Verbot“ der Ausübung muskuloskelettaler Diagnostik für Radiologen ohne Schwerpunktbezeichnung).Nach der DRG-Vorstandssitzung wurde dem AG-Vorstand zunächst mündlich mitgeteilt, dass eine Umsetzung der Vorschläge der Qualitätsoffensive vom DRG-Vorstand nicht gewünscht sei.Am 30.09.2014 wurde schriftlich mitgeteilt, „dass der Vorschlag …auf breite Ablehnung stieß“ und „dass man durch eine eigenständige Gesellschaft in erster Linie die Einheit der Radiologie gefährdet sieht.“Am 21.11.2014 wurde daraufhin die DGMSR gegründet.
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§ 1 Name und Sitz der Gesellschaft
(1) Die Gesellschaft führt den Namen “Deutsche Gesellschaft für Muskuloskelettale Radiologie (DGMSR) e.V.“
(2) Sie hat ihren Sitz in München.
(3) Sie ist als Verein im Vereinsregister des Amtsgerichts München eingetragen.
(4) Der Ort der Geschäftsstelle der DGMSR wird vom Vorstand bestimmt.
§ 2 Zweck der Gesellschaft
(1) Zweck der DGMSR ist die Förderung der Wissenschaft und Forschung, des öffentlichen Gesundheitswesens und der Berufsbildung durch die Förderung der Muskuloskelettalen Radiologie in allen ihren Bereichen als Bestandteil der Radiologie in Abstimmung mit der Deutschen Röntgengesellschaft und in Zusammenarbeit mit den Nachbarfächern.
Dies erfolgt insbesondere durch* Förderung der Muskuloskelettalen Radiologie in Lehre, Forschung, Technik und in ihrer praktischen Anwendung,
* die Erarbeitung von Richtlinien für die Ausbildung in der Muskuloskelettalen Radiologie im Curriculum der Radiologie und für die Weiterbildung zu einer fachbezogenen Zusatzqualifikation in Muskuloskelettaler Radiologie, sowie deren ständige Anpassung an neue Erfordernisse;
* die Veranstaltung von Tagungen zur Förderung der Fort- und Weiterbildung sowie des nationalen und internationalen wissenschaftlichen Austausches über neue Forschungsergebnisse, Diagnostik- und Behandlungsmethoden auf dem Gebiet der Muskuloskelettalen Radiologie;
* die Förderung der Zusammenarbeit und des Erfahrungsaustausches aller in der Muskuloskelettalen Radiologie tätigen Mitarbeiter aus dem ärztlichen und nichtärztlichen Bereich;
* die Pflege von Verbindungen zu anderen wissenschaftlichen Gesellschaften auf nationaler und internationaler Ebene;
* eine Zusammenarbeit mit der Europäischen Gesellschaft für Muskuloskelettale Radiologie (ESSR).(2) Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(3) Die Gesellschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(4) Die Mittel der Gesellschaft dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln der Gesellschaft.
(5) Die Gesellschaft darf niemanden durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
(6) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Alle natürlichen Personen, die als Radiologen oder als Ärzte in der Weiterbildung zum Radiologen Erfahrung in oder ein besonderes Interesse an der Muskuloskelettalen Radiologie haben, die Zwecke der Gesellschaft bejahen und die bereit sind, diese Zwecke zu unterstützen, können ordentliche Mitglieder werden.
(2) Eine außerordentliche Mitgliedschaft kann von natürlichen Personen erworben werden, die sich für die Arbeit und Ziele der Gesellschaft interessieren und bereit sind, die Zwecke der DGMSR zu unterstützen, u.a. Naturwissenschaftler und Personen der medizinisch-technischen Assistenzberufe.
(3) Die Mitgliedschaft als ordentliches oder außerordentliches Mitglied muss schriftlich beim Vorstand beantragt werden.
(4) Über die Aufnahme in die Gesellschaft entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
(5) Von der Mitgliederversammlung können auf Vorschlag des Vorstandes natürliche Personen, die sich um die Muskuloskelettale Radiologie besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern gewählt werden.
(6) Die Mitgliedschaft endet durch den Tod, Verlust der Rechtsfähigkeit, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich anzuzeigen. Der Ausschluss eines Mitglieds erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung, wenn das Mitglied durch sein Verhalten die Zwecke und das Ansehen der Gesellschaft geschädigt hat oder über ein Jahr mit seinem Beitrag im Rückstand ist.
§ 4 Mitgliedsbeitrag
Die DGMSR erhebt von allen Mitgliedern, ausgenommen Ehrenmitglieder, jährliche Beiträge, deren Höhe die Mitgliederversammlung festsetzt. Für Kalenderjahre, in denen die Mitgliedschaft beginnt oder endet, ist stets der volle Mitgliedsbeitrag zu zahlen.
§ 5 Organe der Gesellschaft
Organe der Gesellschaft sind:
* die Mitgliederversammlung
* der Vorstand§ 6 Mitgliederversammlung
(1) Alljährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung (MV) statt, zu der die Mitglieder schriftlich vom Vorstand zu laden sind. Zeit und Ort der MV werden durch den Vorstand bestimmt. Teilnahme- und stimmberechtigt sind ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder.
(2) Die Einladung und die Tagesordnung dieser Mitgliederversammlung muss mindestens vier Wochen vorher schriftlich allen Mitgliedern unter Angabe der Tagesordnung zugegangen sein (per Email oder postalisch).
(3) Der Vorstand kann bei Bedarf zusätzliche Mitgliederversammlungen einberufen. Auf schriftlichen Antrag eines Drittels der ordentlichen Mitglieder muss der Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Die Tagesordnung hierfür ist spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung den Mitgliedern schriftlich – per Email oder postalisch – bekannt zu geben.
(4) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet; sie nimmt den Tätigkeitsbericht des Vorsitzenden entgegen, kontrolliert die Abrechnung, entlastet den Vorstand, beschließt die Höhe des Jahresbeitrages auf Vorschlag des Vorstandes und hat die fälligen Neuwahlen durchzuführen. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen worden ist. Sie fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
(5) Anträge auf Satzungsänderungen und deren formulierter Inhalt müssen spätestens mit dem Einladungsschreiben zur Mitgliederversammlung als Punkt der Tagesordnung angegeben werden. Sie werden mit einer 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder genehmigt. Sie müssen aber von der absoluten Mehrheit der Mitglieder – eventuell schriftlich – bestätigt werden.
(6) Über die Mitgliederversammlung und über die Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen, das vom Schriftführer und vom Präsidenten zu unterzeichnen ist. Das Protokoll wird jedem Mitglied der DGMSR zugänglich gemacht.
§ 7 Vorstand
(1) Der Vorstand der Gesellschaft besteht aus der/dem Vorsitzenden, der/dem stellvertretenden Vorsitzenden, einer/einem Sekretär(in) und einer/einem Schatzmeister(in). Vorstandsmitglieder sollen in besonderem Maße beruflich im Gebiet der Muskuloskelettalen Radiologie engagiert sein. Gesetzliche Vertreter im Sinne des § 26 Abs. 2 BGB sind Vorsitzende(r), stellvertretende(r) Vorsitzende(r), Schatzmeister(in) und Sekretär(in), und zwar jeder für sich allein. Im Innenverhältnis gilt: Sekretär(in) und Schatzmeister(in) haben vor Eingehung von Rechtsgeschäften, die den gewöhnlichen Rahmen des Geschäftsbetriebes übersteigen, die Zustimmung mindestens eines der beiden Vorsitzenden einzuholen.
(2) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte der Gesellschaft. Ihm obliegt die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich.
(3) Kandidatenvorschläge für die Vorstandswahl müssen spätestens 6 Wochen vor dem Wahltermin schriftlich beim Vorstand eingereicht werden.
(4) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Das Amt eines Vorstandsmitgliedes endet mit der Zeit, für die es gewählt wurde; ein Vorstandsmitglied kann aber sein Amt jederzeit freiwillig niederlegen. Eine einmalige Wiederwahl eines Vorstandsmitgliedes in seiner jeweiligen Funktion ist möglich.
(5) Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt.
(6) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
Er fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.(7) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
(8) Weitere kooptierte Mitglieder können vom Vorstand zusätzlich berufen werden. Sie haben die Aufgabe, auf breiterer Basis die Beratungen und Handlungen des Vorstands mitzugestalten und mitzutragen. Sie sollen zu den Sitzungen des Vorstands geladen werden und Empfehlungen für den Vorstand erarbeiten.
(9) Der Vorstand der DGMSR steht nach Möglichkeit in regelmäßigem Kontakt zum Vorstand der DRG.
(10) Vertreter anderer Fachgesellschaften können mit beratender Stimme zu den Sitzungen der DGMSR eingeladen werden. Darüber entscheidet der Vorstand.
(11) Der Vorstand delegiert Vertreter in andere Fachgesellschaften und Fachgremien.
§ 8 Kommissionen
Der Vorstand kann aufgaben- und themenbezogene Kommissionen bilden und auflösen. Jede Kommission wird von einem Kommissionsvorsitzenden geleitet und besteht aus maximal 4 Mitgliedern. Sie werden durch einfache Mehrheit vom Vorstand gewählt. Kommissionsvorsitzende und -mitglieder können vom Vorstand der DGMSR auch während der laufenden Amtszeit von 3 Jahren umbenannt werden.
§ 9 Auflösung der Gesellschaft
(1) Die Auflösung der Gesellschaft kann nur mit einer Mehrheit von drei Viertel aller Mitglieder beschlossen werden. Der Antrag auf Auflösung kann nur vom Vorstand oder einem Drittel der Mitglieder gestellt werden.
(2) Bei Auflösung der Gesellschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Gesellschaft der Deutschen Röntgengesellschaft e.V. oder deren Rechtsnachfolger zu, wenn diese im Zeitpunkt des Anfalles als Körperschaft steuerbegünstigt sind. Diese haben das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden. Falls die o.g. Vermögensempfänger nicht mehr steuerbegünstigt sind, fällt das Vermögen an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft des öffentlichen Rechts zwecks Verwendung zur Förderung der Wissenschaft und Forschung und der Berufsbildung auf dem Gebiert der muskuloskelettalen Radiologie.
(3) Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung der Gesellschaft keine Leistungen. Insbesondere werden Mitgliedsbeiträge oder Spenden nicht zurückerstattet.
München, den 21.11. 2014