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  3. Satzung der DGMSR

Satzung der Deutschen Gesellschaft für Muskuloskelettale Radiologie e.V. (DGMSR) vom 9.12.2014, in geänderter Form vom 11.05.2019

§ 1 Name und Sitz der Gesellschaft

(1) Die Gesellschaft führt den Namen “Deutsche Gesellschaft für Muskuloskelettale Radiologie (DGMSR) e.V.“

(2) Sie hat ihren Sitz in München.

(3) Sie ist als Verein im Vereinsregister des Amtsgerichts München eingetragen.

(4) Der Ort der Geschäftsstelle der DGMSR wird vom Vorstand bestimmt.

§ 2 Zweck der Gesellschaft

(1) Zweck der DGMSR ist die Förderung der Wissenschaft und Forschung, des öffentlichen Gesundheitswesens und der Berufsbildung durch die Förderung der Muskuloskelettalen Radiologie in allen ihren Bereichen als Bestandteil der Radiologie in Abstimmung mit der Deutschen Röntgengesellschaft und in Zusammenarbeit mit den Nachbarfächern.
Dies erfolgt insbesondere durch

* Förderung der Muskuloskelettalen Radiologie in Lehre, Forschung, Technik und in ihrer praktischen Anwendung,
* die Erarbeitung von Richtlinien für die Ausbildung in der Muskuloskelettalen Radiologie im Curriculum der Radiologie und für die Weiterbildung zu einer fachbezogenen Zusatzqualifikation in Muskuloskelettaler Radiologie, sowie deren ständige Anpassung an neue Erfordernisse;
* die Veranstaltung von Tagungen zur Förderung der Fort- und Weiterbildung sowie des nationalen und internationalen wissenschaftlichen Austausches über neue Forschungsergebnisse, Diagnostik-  und Behandlungsmethoden auf dem Gebiet der Muskuloskelettalen Radiologie;
*  die Förderung der Zusammenarbeit und des Erfahrungsaustausches aller in der Muskuloskelettalen Radiologie tätigen Mitarbeiter aus dem ärztlichen und nichtärztlichen Bereich;
* die Pflege von Verbindungen zu anderen wissenschaftlichen Gesellschaften auf nationaler und internationaler Ebene;
* eine Zusammenarbeit mit der Europäischen Gesellschaft für Muskuloskelettale Radiologie (ESSR).

(2) Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(3) Die Gesellschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(4) Die Mittel der Gesellschaft dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln der Gesellschaft.

(5) Die Gesellschaft darf niemanden durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

(6) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Alle natürlichen Personen, die als Radiologen oder als Ärzte in der Weiterbildung zum Radiologen Erfahrung in oder ein besonderes Interesse an der Muskuloskelettalen Radiologie haben, die Zwecke der Gesellschaft bejahen und die bereit sind, diese Zwecke zu unterstützen, können ordentliche Mitglieder werden.

(2) Eine außerordentliche Mitgliedschaft kann von natürlichen Personen erworben werden, die sich für die Arbeit und Ziele der Gesellschaft interessieren und bereit sind, die Zwecke der DGMSR zu unterstützen, u.a. Naturwissenschaftler und Personen der medizinisch-technischen Assistenzberufe.

(3) Die Mitgliedschaft als ordentliches oder außerordentliches Mitglied muss schriftlich beim Vorstand beantragt werden.

(4) Über die Aufnahme in die Gesellschaft entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.

(5)  Von der Mitgliederversammlung können auf Vorschlag des Vorstandes natürliche Personen, die sich um die Muskuloskelettale Radiologie besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern gewählt werden.

(6) Die Mitgliedschaft endet durch den Tod, Verlust der Rechtsfähigkeit, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich anzuzeigen. Der Ausschluss eines Mitglieds erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung, wenn das Mitglied durch sein Verhalten die Zwecke und das Ansehen der Gesellschaft geschädigt hat oder über ein Jahr mit seinem Beitrag im Rückstand ist.

§ 4 Mitgliedsbeitrag

Die DGMSR erhebt von allen Mitgliedern, ausgenommen Ehrenmitglieder, jährliche Beiträge, deren Höhe die Mitgliederversammlung festsetzt. Für Kalenderjahre, in denen die Mitgliedschaft beginnt oder endet, ist stets der volle Mitgliedsbeitrag zu zahlen.

§ 5 Organe der Gesellschaft

Organe der Gesellschaft sind:
* die Mitgliederversammlung
* der Vorstand

§ 6 Mitgliederversammlung

(1) Alljährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung (MV) statt, zu der die Mitglieder schriftlich vom Vorstand zu laden sind. Zeit und Ort der MV werden durch den Vorstand bestimmt. Teilnahme- und stimmberechtigt sind ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder.

(2) Die Einladung und die Tagesordnung dieser Mitgliederversammlung muss mindestens vier Wochen vorher schriftlich allen Mitgliedern unter Angabe der Tagesordnung zugegangen sein (per Email oder postalisch).

(3) Der Vorstand kann bei Bedarf zusätzliche Mitgliederversammlungen einberufen. Auf schriftlichen Antrag eines Drittels der ordentlichen Mitglieder muss der Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Die Tagesordnung hierfür ist spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung den Mitgliedern schriftlich – per Email oder postalisch – bekannt zu geben.

(4) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet; sie nimmt den Tätigkeitsbericht des Vorsitzenden entgegen, kontrolliert die Abrechnung, entlastet den Vorstand, beschließt die Höhe des Jahresbeitrages auf Vorschlag des Vorstandes und hat die fälligen Neuwahlen durchzuführen. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen worden ist. Sie fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

(5) Anträge auf Satzungsänderungen und deren formulierter Inhalt müssen spätestens mit dem Einladungsschreiben zur Mitgliederversammlung als Punkt der Tagesordnung angegeben werden. Sie werden mit einer 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder genehmigt. Sie müssen aber von der absoluten Mehrheit der Mitglieder – eventuell schriftlich – bestätigt werden.

(6) Über die Mitgliederversammlung und über die Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen, das vom Schriftführer und vom Präsidenten zu unterzeichnen ist. Das Protokoll wird jedem Mitglied der DGMSR zugänglich gemacht.

§ 7 Vorstand

(1) Der Vorstand der Gesellschaft besteht aus der/dem Vorsitzenden, der/dem stellvertretenden Vorsitzenden, einer/einem Sekretär(in) und einer/einem Schatzmeister(in). Vorstandsmitglieder sollen in besonderem Maße beruflich im Gebiet der Muskuloskelettalen Radiologie engagiert sein. Gesetzliche Vertreter im Sinne des § 26 Abs. 2 BGB sind Vorsitzende(r), stellvertretende(r) Vorsitzende(r), Schatzmeister(in) und Sekretär(in), und zwar jeder für sich allein. Im Innenverhältnis gilt: Sekretär(in) und Schatzmeister(in) haben vor Eingehung von Rechtsgeschäften, die den gewöhnlichen Rahmen des Geschäftsbetriebes übersteigen, die Zustimmung mindestens eines der beiden Vorsitzenden einzuholen.

(2) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte der Gesellschaft. Ihm obliegt die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich.

(3) Kandidatenvorschläge für die Vorstandswahl müssen spätestens 6 Wochen vor dem Wahltermin schriftlich beim Vorstand eingereicht werden.

(4) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Das Amt eines Vorstandsmitgliedes endet mit der Zeit, für die es gewählt wurde; ein Vorstandsmitglied kann aber sein Amt jederzeit freiwillig niederlegen. Eine einmalige Wiederwahl eines Vorstandsmitgliedes in seiner jeweiligen Funktion ist möglich.

(5) Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt.

(6) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
Er fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(7) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

(8) Weitere kooptierte Mitglieder können vom Vorstand zusätzlich berufen werden. Sie haben die Aufgabe, auf breiterer Basis die Beratungen und Handlungen des Vorstands mitzugestalten und mitzutragen. Sie sollen zu den Sitzungen des Vorstands geladen werden und Empfehlungen für den Vorstand erarbeiten.

(9) Der Vorstand der DGMSR steht nach Möglichkeit in regelmäßigem Kontakt zum Vorstand der DRG.

(10) Vertreter anderer Fachgesellschaften können mit beratender Stimme zu den Sitzungen der DGMSR eingeladen werden. Darüber entscheidet der Vorstand.

(11) Der Vorstand delegiert Vertreter in andere Fachgesellschaften und Fachgremien.

§ 8 Kommissionen

Der Vorstand kann aufgaben- und themenbezogene Kommissionen bilden und auflösen. Jede Kommission wird von einem Kommissionsvorsitzenden geleitet und besteht aus maximal 4 Mitgliedern. Sie werden durch einfache Mehrheit vom Vorstand gewählt. Kommissionsvorsitzende und -mitglieder können vom Vorstand der DGMSR auch während der laufenden Amtszeit von 3 Jahren umbenannt werden.

§ 9 Auflösung der Gesellschaft

(1) Die Auflösung der Gesellschaft kann nur mit einer Mehrheit von drei Viertel aller Mitglieder beschlossen werden. Der Antrag auf Auflösung kann nur vom Vorstand oder einem Drittel der Mitglieder gestellt werden.

(2) Bei Auflösung der Gesellschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Gesellschaft der Deutschen Röntgengesellschaft e.V. oder deren Rechtsnachfolger zu, wenn diese im Zeitpunkt des Anfalles als Körperschaft steuerbegünstigt sind. Diese haben das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden. Falls die o.g. Vermögensempfänger nicht mehr steuerbegünstigt sind, fällt das Vermögen an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft des öffentlichen Rechts zwecks Verwendung zur Förderung der Wissenschaft und Forschung und der Berufsbildung auf dem Gebiert der muskuloskelettalen Radiologie.

(3) Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung der Gesellschaft keine Leistungen. Insbesondere werden Mitgliedsbeiträge oder Spenden nicht zurückerstattet.

München, den 21.11. 2014